Wenn ein Bauunternehmer Baumängel verschuldet, so kann er sich gegenüber dem Bauherrn nicht auf eine mangelnde Überwachung durch die örtliche Bauaufsicht berufen. Die ÖBA dient nämlich dem Bauherrn, nicht aber dem Bauunternehmer.
In einer aktuellen Entscheidung hat der OGH aber ausgesprochen, dass dem Bauunternehmer aber unter Umständen einen Regressanspruch gegen die ÖBA zusteht. Voraussetzung ist, dass er selbst dem Bauherrn schon den Schaden ersetzt hat. Ob ein Regressanspruch tatsächlich besteht, ist eine Einzelfallentscheidung.
Unsere Kanzlei berät Sie gerne in allen Fragen des Baurechtes.