Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) hat kein Recht, das Betriebsgelände oder die Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft zu jeder Zeit zu betreten. Seine Einsichts- und Kontrollrechte ergeben sich aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) und sind im Vergleich zum Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) erheblich eingeschränkt. Bei entsprechenden Anhaltspunkten (z.B. augenscheinliche Misswirtschaft durch den Komplementär) können erweiterte Kontrollrechte gerichtlich durchgesetzt werden.